Apr 21
“Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen” (blog.odem.org)
(5) Die Diensteanbieter dürfen, soweit das für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben und verwenden. Diese Daten dürfen für Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs den zuständigen Stellen auf deren Anordnung übermittelt werden.